Nikolausaktion erst wieder 2021

- 08.12.2020 - 

Trotzdem gilt: Nicht ohne Licht im Dunkeln radeln / Strahler und Reflektoren sind gesetzlich vorgeschrieben

 

In den vergangenen Jahren gab es am 6. Dezember von Mitarbeitenden der Stadt ein Nikolausgeschenk für Radfahrende – zumindest für die, die mit Licht fuhren. Radfahrende ohne Licht bekamen eine Ermahnung und eine Postkarte, die sie an die Lichtreparatur erinnert. Die Nikolausaktion wird dieses Jahr wegen Corona verschoben.

Das Thema ist dennoch wichtig: Viele Radfahrende unterschätzen, wie schlecht sie zu sehen sind, wenn sie ohne Licht unterwegs sind. Besonders an Abbiegungen und Kreuzungen, wo sich die Wege schneiden, können so schnell Unfälle passieren. Ein Fahrradlicht darf abnehmbar sein und mit Akku oder Batterie betrieben, muss aber bei Dämmerung und Dunkelheit angebracht werden. Der Lichtkegel muss so eingerichtet sein, dass er etwa zehn Meter vor dem Radfahrenden auf den Boden gerichtet ist. Ansonsten werden andere Personen geblendet und die Radfahrer selbst haben nicht die optimale Sicht. Nicht erlaubt sind blinkende Lichter. Zusätzlich sind fest installierte Rückstrahler nach vorne und hinten Pflicht.

Damit ein Fahrrad auch von der Seite gut zu erkennen ist, sind Reflektoren in den Speichen („Katzenaugen“ oder reflektierende Speichenhülsen) oder seitlich an den Reifen vorgeschrieben. Leuchten und Reflektoren benötigen eine Zulassung vom Kraftfahrtbundesamt, erkennbar am Prüfzeichen mit dem Buchstaben K und einer mehrstelligen Zahl. Fahrradhändler können dazu beraten.

Die Nikolausaktion wird als „Schokoherz-Aktion“ nachgeholt. Bis dahin die Empfehlung: Fahren Sie mit Licht. Der Gemeindevollzugsdienst führt wieder gezielte Lichtkontrollen durch.