Allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürger/innen

 Quelle:  Stadt Offenburg

Nach § 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und -bürgerinnen (beispielsweise Arbeitnehmer, Arbeitsuchende, niedergelassene selbständige Erwerbstätige, Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen) und ihre Familienangehörigen können in Deutschland das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrnehmen. 

 

Die Staatsangehörigen der EU-Staaten brauchen auch für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel. Sie sind jedoch verpflichtet, einen (gültigen) Pass oder anerkannten Passersatz zu besitzen.

 

Am 01.05.2011 hat sich der deutsche Arbeitsmarkt auch für die Bürger aus der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei geöffnet. Seit dem 01.07.2013 gehört auch Kroatien dazu. Die Bürger dieser Staaten können nun in Deutschland uneingeschränkt arbeiten.
Rumänische und bulgarische Staatsangehörige benötigen weiterhin bis zum 31.12.2014 eine entsprechende Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Infos unter www.arbeitsagentur.de.
 
Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte und ihre Angehörigen müssen zur Inanspruchnahme der europäischen Reise- und Aufenthalts-Freizügigkeit über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

Eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht (nach 5 Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet) und Aufenthaltszeiten können bei der Ausländerbehörde beantragt werden.