Allgemeines zu den Aufenthaltstiteln

 Quelle:  Stadt Offenburg

Fortgeltung „alter Aufenthaltsgenehmigungen“

Ab dem 1.9.2011 wurden die bisherigen Klebeetiketten für die Aufenthaltstitel im Pass oder Passersatz bundesweit sukzessive durch einen neuen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ersetzt.

Der eAT im Kreditkartenformat besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninnern. Darauf sind sowohl die biometrischen Merkmale, Lichtbild und Fingerabdrücke, als auch die Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel sowie die persönlichen Daten des Inhabers gespeichert.
Der eAT wird durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
Dadurch verändert sich das Antragsverfahren insgesamt - ähnlich wie beim neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige.
Antragsteller ab dem 6. Lebensjahr müssen nun persönlich im Ausländerbüro vorsprechen.
Es muss mit einer Bearbeitungszeit von ca. vier Wochen gerechnet werden.
Die bisherigen Aufenthaltstitel behalten bis zu deren Ablauf oder bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Nationalpasses ihre Gültigkeit - längstens jedoch bis zum 30.4.2021.    

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sind:
  • die konkrete Bestimmung des Aufenthaltszwecks nach dem AufenthG
  • das Vorliegen eines anerkannten, gültigen Reisepasses des Heimatlandes oder Passersatzes zur Klärung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit
  • die eigenständige Sicherstellung des Lebensunterhalts
  • ausreichende Wohnraumversorgung
  • keine Ausweisungsgründe oder sonstige Beeinträchtigung oder Gefährdung öffentlicher Interessen
  • die Einreise mit dem erforderlichem Visum. 
     

Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn er einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann.

 
Bitte beachten Sie:
Die Bearbeitung von Anträgen zur Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln nimmt in Einzelfällen bedingt durch das zusätzliche verwaltungsinterne Zustimmungsverfahren zur Zulassung einer Erwerbstätigkeit mit der Agentur für Arbeit und/oder Prüfung des Integrationsbedarfs einige Zeit in Anspruch.
Es empfiehlt sich daher, den Antrag auf Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels rechtzeitig bei der (für den Wohnsitz) zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.
 

Ausreichender Wohnraum ist z. B. beim Familiennachzug nachzuweisen. Hier wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung Wohnungssuchender in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt.