Asylrecht

Asylbewerber bzw. Flüchtlinge werden nach der ersten Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung für die Zeit des Verfahrens einer Kommune zugeteilt.

Das AusländerBüro stellt die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG (zur Durchführung des Asylverfahrens in Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) und die Duldung (zur vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung gem. § 60a AufenthG) auf Weisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe aus.

Asylsuchende, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, oder Geduldeten kann auf Antrag bei der Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, sofern die Bundesagentur für Arbeit im internen Verwaltungsverfahren die erforderliche Zustimmung erteilt hat.

 
Detaillierte Informationen zum Thema "Asyl" finden Sie unter www.bamf.de.