Aufenthalt aus familiären Gründen

 Quelle:  Stadt Offenburg

Ehe und Familie stehen unter besonderem staatlichen Schutz (Art. 6 des Grundgesetzes). Die entsprechenden Vorschriften im Aufenthaltsgesetz dienen der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland.

Das Gesetz unterscheidet zum einen zwischen Ehegatten- und Kindernachzug und zum anderen zwischen dem Familiennachzug zu Deutschen (§§ 27, 28 AufenthG) und Ausländern (§§ 29,30 AufenthG). Für sonstige Familienangehörige (z. B. volljährige Kinder, (Groß)-Eltern und Geschwister) kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte in Betracht.


Nach neuer Rechtslage wird der Ehegattennachzug grundsätzlich an das Mindestalter von 18 Jahren beider Partner und an einfache Sprachkenntnisse des Nachziehenden geknüpft. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch der Ehegattennachzug zu Deutschen davon abhängig gemacht werden, dass die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet ist. 


Die zum Familiennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn der hier lebende Familienangehörige, zu dem der Familiennachzug erfolgt, ebenso zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

Der Aufenthalt zum Familiennachzug ist zweckgebunden. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels kann nur erfolgen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen fortbestehen.


Zur Ersterteilung ist mitzubringen:

  • Antrag
  • ein gültiger Nationalpass (incl. Einreisevisum)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • die Personenstandsurkunden (z. B. (legalisierte) Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde)
  • der Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • der Nachweis über die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Krankenversicherung

Für die Verlängerung:

  • Antrag
  • wiederum Nachweise über Einkünfte und Krankenversicherung
 
Gebühr:

für die Ersterteilung bis zu einem Jahr 100,00 Euro, über ein Jahr 110,00 Euro, für die Verlängerung 80,00 Euro.