Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

Das Aufenthaltsgesetz enthält eine Vielzahl von Regelungen über die Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen.

 

Beispiele:

  • Nach § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG haben anerkannte Asylberechtigte oder sog. Konventionsflüchtlinge einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Ausstellung eines Passersatzdokumentes.
  • Subsidiär Schutzberechtigten soll nach § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 2, 3, 5, 7 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
  • Nach § 22 AufenthG kann zur Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Auch durch Beschlüsse der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder können Bleiberechtsregelungen geschaffen werden.

Hierzu kann im Einzelfall beim Ausländerbüro nachgefragt werden.

  

Vorzulegen sind hier:

  • Antrag
  • ein gültiger Nationalpass bzw. ein Antrag auf Ausstellung eines deutschen Ersatzdokuments
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • ein Nachweis über die eigenständige Sicherstellung des Lebensunterhalts bzw. die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse  (Arbeitgeberbescheinigung und drei aktuelle Verdienstbescheinigungen) incl. Krankenversicherungsschutz
  • ein Nachweis über Wohnraum. 

Weitere Unterlagen können ergänzend angefordert werden.

 

 

Gebühr:

für die Ersterteilung bis zu einem Jahr 100,00 Euro, über ein Jahr 110,00 Euro, für die Verlängerung 80,00 Euro.
Gebührenbefreiung, z. B. bei Asylberechtigten oder sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, ist im Einzelfall möglich.