Beginn/Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht in den Fällen des § 2 Nr. 1-3 mit Beginn der Veranstaltung.

 

Die Steuerpflicht für Vergnügungen nach § 2 Nr. 4-6 entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes, der Spieleinrichtung bzw. der Kabine und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem dieses endgültig entfernt wird.

 

Die Steuerpflicht für Wettbüros nach § 2 Nr. 7 beginnt mit der Inbetriebnahme des Wettbüros und endet mit der Aufgabe des Wettbüros.