Bestattungen

Das Team des Sachgebiets Gewerbe, Sicherheit und Ordnung ist für die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Umgang mit verstorbenen Personen zuständig. Diese Rahmenbedingungen sind im Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) des Landes Baden-Württemberg geregelt.

 

Wer trägt die Beerdigungskosten?

 

Grundsatz: Erbenhaftung

Grundsätzlich hat gemäß § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Der Erbe ist verpflichtet, die Bestattungskosten, die sich aus dem Bestattungsakt ergeben zu übernehmen.

 

Nachrangig: Haftung des Unterhaltspflichtigen

Wenn keine Erben vorhanden sind bzw. alle Erben das Erbe ausschlagen, besteht eine weitere gesetzliche, unterhaltsrechtlich gestützte Pflicht zur Übernahme von Beerdigungskosten gemäß § 1615 Abs. 2 BGB. Hiernach hat im Fall des Todes eines „Unterhaltsberechtigten“ der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen. Unterhaltsverpflichtet sind Eltern für ihre Kinder und umgekehrt. Diese Kostentragungspflicht des Unterhaltspflichtigen hat nichts mit der Ausschlagung der Erbschaft zu tun. Diese schützt nicht vor der Pflicht die Beerdigungskosten zu übernehmen.

 

Nachrangig: Verwandte

Nur wenn weder Erben vorhanden sind bzw. alle Erben das Erbe ausschlagen, noch unterhaltspflichtigen Angehörigen existieren, besteht eine Zahlungspflicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestattungspflicht. Zu dem Personenkreis, den diese öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Kosten der Bestattung des Erblassers aufzukommen, trifft, zählen gem § 31 Bestattungsgesetz BW in folgender Rangfolge die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person

Wichtig ist, dass diese öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht auch Angehörige trifft, die die Erbschaft ausgeschlagen haben. Ebenso bleibt diese Bestattungspflicht bestehen, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Verpflichteten bereits seit längere Zeit keine persönliche Beziehung mehr stattgefunden hat. Auch lassen gestörte Familienverhältnisse die Bestattungspflicht nicht entfallen.

Angehörige können nur im extremen Ausnahmefall von der öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht befreit werden.

 

Allen richterlichen Entscheidungen kann entnommen werden, dass das Vorliegen einer unbilligen Härte nur dann anzunehmen ist, wenn der Verstorbene gegen den bestattungspflichtigen Hinterbliebenen sehr schwere Straftaten begangen hatte (Tötungsversuch, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch). Ist das nicht der Fall, sind schon die Tatbestandsvoraussetzungen einer unbilligen Härte zu verneinen. Es ist grundsätzlich Sache des Pflichtigen, den hierfür erforderlichen Sachverhalt vorzutragen.

 

Bleibt Sachverhalt offen oder unklar und ist dieser auch nicht von Amts wegen zu ermitteln, so ist nicht etwa im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen zu entscheiden. Vielmehr gehen als Folge der ihm obliegenden materiellen Beweislast Zweifel zu seinen Lasten. Allgemeine Hinweise ohne entsprechenden Nachweis sind hier unzureichend.

 

Nachrangig: Sozialhilfeträger

Falls ein Kostentragungspflichter nicht Leitungsfähig ist, kann beim Sozialhilfeträger ein Antrag für die Übernahme der erforderlichen Kosten eingereicht werden. Im Gegensatz zu der Verpflichtung des Erben ist die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers deutlich enger ausgestaltet. Hiervon erfasst sind nur die „erforderlichen Kosten für die Bestattung“, wobei sich das Maß des Erforderlichen nach den ortsüblichen Aufwendungen für eine einfache aber würdige Bestattung des Erblassers bestimmt. Hierbei sind insbesondere die friedhofsrechtlichen Vorschriften, gegebenenfalls eine vorhandene Friedhofssatzung zu berücksichtigen.

Diese „erforderlichen Kosten für die Bestattung“ werden durch eine ordnungsrechtliche Bestattung gewahrt.

 

Fazit:

Für nahe Angehörige des Verstorbenen kann sich eine Kostentragungspflicht für die Bestattung des Erblassers aus verschiedenen Aspekten ergeben.

Zu beachten ist hierbei, dass die Ausschlagung der Erbschaft lediglich eine Haftung als Erbe für die Beerdigungskosten ausschließt. Die Ausschlagung lässt jedoch eine unterhaltsrechtliche Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten sowie eine hierzu nachrangige öffentlich-rechtliche Pflicht unberührt.

 

Wenn bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig die Bestattung besorgen, veranlassen die Ordnungsbehörden die Bestattung. Die Kosten der Bestattung werden den Angehörigen über einen Leistungsbescheid auferlegt. Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die je nach Aufwand bis zu 250 EURO betragen kann.