Rückschnitt von Bewuchs auf öffentlichen Straßen

 
 Quelle:  Stadt Offenburg

Quelle: Stadt Offenburg

Hecken und Sträucher können für Verkehrsteilnehmer zu einem Ärgernis werden, wenn sie in den Verkehrsraum hineinragen oder die Sicht beeinträchtigen und behindern. Dies gilt nicht nur für Straßen und Fahrwege, sondern auch für Fuß- und Gehwege. Die Grundstückseigentümer sind dazu angehalten das Straßengesetz §28 zur Sicherheit und Schutz der Verkehrsteilnehmer zu beachten. 

 

Folgende Punkte sind zu beachten:

 

  • Die freie Durchfahrtshöhe über der Fahrbahn muss 4,50 m betragen; die freie Durchgangshöhe am Gehweg muss mindestens 2,50 m betragen. Beide Werte sollten auch bei schweren und regennassen Ästen eingehalten werden.
  • Bei Straßen, Geh- und Radwegen ist die Bepflanzung bis an die Hinterkante (meist identisch mit der Grundstücksgrenze) zurückzuschneiden, sodass der Weg in der ganzen Breite für die Verkehrsteilnehmer nutzbar bleibt.
  • An Kreuzungen oder Einfriedungen muss mindestens gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderungen bevorrechtigte Fahrzeuge erkennen kann. In Sichtdreiecken sind die Bepflanzungen niedriger zu halten (höchstens 80 cm).
  • Verkehrszeichen oder stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen dürfen nicht verdeckt werden und sollten gleichzeitig wahrnehmbar sein. Dies gilt auch für Straßenschilder.