Entgelt-Richtlinien

ENTGELT-RICHTLINIEN
für die Benutzung städtischer Turn-, Sport- und Mehrzweckhallen
vom Gemeinderat beschlossen am 17. März 2014

 

I.
Allgemeines zur Erhebung des Entgelts

  1. Die Stadt erhebt für die Benutzung ihrer Turn-, Sport- und Mehrzweckhallen für den Übungs- und Trainingsbetrieb, zur Austragung von Spielen und sonstigen Sportveranstaltungen Entgelte nach diesen Richtlinien.
  2. Hallen im Sinne von Absatz 1 sind grundsätzlich auch Gymnastik- und Krafträume.

II.
Entgeltzahler

Entgelte sind nach getroffenen Vereinbarungen zu entrichten von den jeweiligen sporttreibenden Vereinen, ihnen gleichgestellten Gruppen, Organisationen und vergleichbaren Nutzern.

 

III.
Bemessungsgrundlagen

  1. Bemessungsgrundlagen zur Festsetzung der Entgelthöhe sind
    - die Zahl der benutzten Anlage-Einheiten (AE) und
    - die Belegungszeit nach Übungs-Einheiten (ÜE).
  2. Eine Anlage-Einheit (AE) entspricht einer Einfach-Halle.
    Gymnastik- und Krafträume zählen als halbe AE.
  3. Die Dauer einer Übungs-Einheit (ÜE) umfaßt 45 Minuten.
  4. Der Jahresbenutzungszeit werden maximal 38 Wochen zugrundegelegt.
    Hierbei werden die tatsächlich angefallenen Trainings- bzw. Einzeltermine berechnet.
  5. Maßgebend sind die jeweiligen, vom Fachbereich Bürgerservice und Soziales, Abteilung Schule und Sport, in Zusammenarbeit mit den Ortsverwaltungen erstellten Belegungspläne für die Offenburger Turn-, Sport- und Mehrzweckhallen.
  6. Diese Belegungspläne legen auch die Zahl der je Halle verfügbaren Anlage-Einheiten fest.

IV.
Belegungsgrundsätze

  1. Die Hallen können von den jeweiligen Nutzern zu folgenden festgelegten Zeiträumen belegt werden:
    Jahresabonnement 1.10. - 30.9. des Folgejahres
    Winterabonnement I 1.10. - 15.4. des Folgejahres
    Winterabonnement II 15.11. - 15.3. des Folgejahres
    Sommerabonnement 15.4. - 30.9. des Folgejahres
    Die in diese Zeiten fallenden Termine werden erfasst und abgerechnet.
  2. Daneben sind Belegungen für Einzelveranstaltungen möglich.
  3. Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses wird in der als Anlage beigefügten Benutzungsordnung geregelt. Sie ist Bestandteil dieser Richtlinien.

V.
Entgelthöhe

  1. Das Grundentgelt für Sportvereine beträgt 4 Euro je Anlage- und Übungseinheit.
  2. Vereine, die aktiv Jugendarbeit betreiben, zahlen ein ermäßigtes Entgelt. Hierfür wird die Mitgliederstatistik des Nutzers aus den Meldebögen an den Badischen Sportbund oder gleichwertige Unterlagen herangezogen und der Prozentsatz des Jugendanteils (Mitglieder bis 18 Jahre) gemessen an der Gesamtmitgliederzahl (Aktive und Passive) ermittelt. Dieser Prozentsatz wird für die Rabattierung des Grundentgelts verwendet.
  3. Alle anderen nicht gewerblichen Nutzer zahlen 5 Euro pro Anlage- und Übungseinheit.
  4. Kommerzielle Nutzer zahlen 15 Euro pro Anlage- und Übungseinheit.
  5. Wird das in der Halle vorhandene Foyer zur Bewirtung genutzt, wird hierfür und für den zusätzlich entstehenden Reinigungsaufwand ein Betrag von 15 Euro pro Tag erhoben.


VI.
Härtefallregelung

  1. Von den unter Ziffer V. festgelegten Entgeltsätzen kann in besonderen Fällen abgewichen werden.
  2. Vereine deren reales Hallenentgelt 2.000 Euro pro Jahr übersteigt, erhalten neben dem Jugendrabatt für diesen über die 2.000 Euro hinausgehenden Betrag eine weitere Rabattierung. Diese ist gestaffelt und richtet sich jeweils nach der Höhe des Entgeltes. Sie ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
       Entgelthöhe                    Zusätzliche Rabattierung
       Bis 2.000 Euro               0%
       2.001 bis 6.000 Euro      50%
       6.001 bis 10.000 Euro    75%
       Über 10.000 Euro          100%
 
  3.  Behindertensportgruppen zahlen grundsätzlich den gleichen Tarif wie Nutzer mit einem Jugendanteil von 70 %.

 

VII.
Entstehung und Fälligkeit des Entgelts

  1. Das Entgelt entsteht bei der Benutzung der städtischen Turn-, Sport- und Mehrzweckhallen zu sportlichen Zwecken.
  2. Der Abrechnungszeitraum umfaßt die Jahresfrist vom 1.10. bis 30.9. des Folgejahres.
  3. Das Entgelt wird in der Regel einmal jährlich nach Ende des Abrechnungszeitraums erhoben. Es ist 14 Tage nach Bekanntgabe mittels Rechnung fällig.
  4. Die Stadt kann Abschlagszahlungen erheben.

VIII.
Inkrafttreten

  1.  Diese Richtlinien treten am 01.10.2014 in Kraft.
  2.  Gleichzeitig treten die Entgeltrichtliniejn vom 01.10.1999 außer Kraft.