Fälligkeit

Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. 

Steuerbescheide für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen i.S. von § 2 Nr. 1-4, für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeiten nach § 2 Nr. 5 b, für sonstige Spieleinrichtungen nach § 2 Nr. 6 und für Pferde-und Sportwetten nach § 2 Nr. 7 gelten jeweils weiter, bis ein neuer Bescheid oder ein Änderungsbescheid ergeht.
 
Die Steuer für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen wird monatlich, jeweils zum 1. des Monats, erhoben.
Bei allen anderen wird die Steuerschuld einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids fällig.