Funktionen und Aufgaben des Landschaftsplans

Der Landschaftsplan ist gemäß §§16-18 NatSchG BW (bzw. §§ 9-11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) das zentrale Planungsinstrument des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge:

 

§18 NatSchG BW: Landschaftspläne und Grünordnungspläne

 

  1. Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholungsvorsorge werden (…) flächendeckend in Landschaftsplänen dargestellt. (…)
  2.  Die Landschaftspläne werden von den Trägern der Bauleitplanung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde aufgestellt. Sie sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen in der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. (…)

Der Landschaftsplan ist vorsorgeorientiert und verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung und soweit erforderlich zur Wiederherstellung von Naturraum und Kulturlandschaft. Der Landschafsplan hat einen flächendeckenden Ansatz, er überplant nicht nur die freie Landschaft, sondern auch Landschaftsteile wie Dörfer, Siedlungen, Städte, Verkehrswege und Industriegebiete.

 

Für die Stadt Offenburg und die Gemeinden Durbach, Hohberg, Ortenberg und Schutterwald ist der Landschaftsplan von der Verwaltungsgemeinschaft Offenburg aufzustellen, da diese Träger der Bauleitplanung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ist. Der Landschaftsplan ist als vor allem vorbereitendes Planwerk nicht unmittelbar gegenüber dem Bürgerinnen und Bürgern verbindlich. Die Inhalte des Landschaftsplans dienen u.a. der Biotopvernetzung oder der Findung von Kompensationsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft. Weiterhin sind die Inhalte des Landschaftsplans in allen Planungen und Verwaltungsverfahren, die sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte des Landschaftsplans für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen (wie der Bauleitplanung) heranzuziehen (siehe auch §2 Abs. 4 BauGB). So können sie bei der Entscheidung zwischen zwei Standortalternativen etwa für ein Wohn- oder Gewerbegebiet als Abwägungsgrundlage herangezogen werden. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Planungen und Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. Insbesondere bei Bauanträgen im Außenbereich ist der Landschaftsplan als eine Beurteilungsgrundlage heranzuziehen.

 

Der Landschaftsplanung kommt damit, neben ihrer ursprünglichen Funktion des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zunehmend die Rolle zu, die wirtschaftliche Entwicklung möglichst ökologisch verträglich mitzugestalten.

 

Prozess der Landschaftsplan-Neuaufstellung

 

 
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