Information für Bürger und Gastronomen bezüglich Verbote an Feiertagen

Verbote nach dem Feiertagsgesetz (FTG) und dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG)

Änderung des Feiertagsgesetzes mit Wirkung vom 5. Dezember 2015

 

Das bisher an den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 3 bis 11 Uhr bestehende Tanzverbot wurde aufgehoben. Dabei bleibt die übliche Zeit des Hauptgottesdienstes durch das sich aus § 7 Absatz 2 FTG für diesen Zeitraum ergebende Verbot öffentlicher Tanzunterhaltungen nach wie vor besonders geschützt.

 

am Gründonnerstag ab 18:00 Uhr:

  • öffentliche Tanzunterhaltungen sowie nicht öffentliche Tanzunterhaltungen in Wirtschaftsräumen

am Karfreitag während des ganzen Tages:

  • öffentliche Tanzunterhaltungen sowie nicht öffentliche Tanzunterhaltungen in Wirtschaftsräumen
  • öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen
  • sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen;
  • öffentliche Sportveranstaltungen
  • Spielhallen sind geschlossen zu halten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
  • Geldspielautomaten dürfen an diesem Tag in Gaststätten nicht betrieben werden und sind abzuschalten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)

am Karsamstag bis 20:00 Uhr:

  • öffentliche Tanzunterhaltungen sowie nicht öffentliche Tanzunterhaltungen in Wirtschaftsräumen

am Ostersonntag:

  • Öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr

am Pfingstsonntag:

  • Öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr

an Fronleichnam:

  • Öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr

an Allerheiligen:

  • öffentliche Tanzunterhaltungen sowie nicht öffentliche Tanzunterhaltungen in Wirtschaftsräumenn, wenn dieser Feiertag auf die Wochentage
    • Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr
    • Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr,
  • Spielhallen sind geschlossen zu halten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
  • Geldspielautomaten dürfen an diesem Tag in Gaststätten nicht betrieben werden und sind abzuschalten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)

am Volkstrauertag:

  • öffentliche Tanzunterhaltungen sowie nicht öffentliche Tanzunterhaltungen in Wirtschaftsräumen von 5 – 24 Uhr
  • Spielhallen sind geschlossen zu halten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
  • Geldspielautomaten dürfen an diesem Tag in Gaststätten nicht betrieben werden und sind abzuschalten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)

am allgemeinen Buß- und Bettag:

  • öffentliche Tanzunterhaltungen sowie nicht öffentliche Tanzunterhaltungen in Wirtschaftsräumen von 3 – 24 Uhr
  • Verbote nach §7 I S. 1 gilt auch an Hauptgottesdienstzeiten am Abend
  • Spielhallen sind geschlossen zu halten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
  • Geldspielautomaten dürfen an diesem Tag in Gaststätten nicht betrieben werden und sind abzuschalten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)

am Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent):

  • öffentliche Tanzunterhaltungen sowie nicht öffentliche Tanzunterhaltungen in Wirtschaftsräume von 5 Uhr bis 24 Uhr
  • öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, ab 5 Uhr
  • sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen, ab 5 Uhr
  • öffentliche Sportveranstaltungen von 5 Uhr bis 13 Uhr
  • Spielhallen sind geschlossen zu halten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
  • Geldspielautomaten dürfen an diesem Tag in Gaststätten nicht betrieben werden und sind abzuschalten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)

am 24. Dezember:

  • Spielhallen sind geschlossen zu halten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
  • Geldspielautomaten dürfen an diesem Tag in Gaststätten nicht betrieben werden und sind abzuschalten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
  • Die Zeit ab 17 Uhr steht am 24. Dezember nach den Regelungen des Feiertagsgesetzes (§ 7 Absatz 1 Satz 1 FTG) weiterhin unter besonderem Schutz. Danach sind am 24. Dezember ab 17 Uhr in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottes-dienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

am 1. Weihnachtsfeiertag:

  • Öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr
  • Spielhallen sind geschlossen zu halten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
  • Geldspielautomaten dürfen an diesem Tag in Gaststätten nicht betrieben werden und sind abzuschalten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)