Geldspielautomaten / Glücksspiel

Allgemeines zum Thema Spielrecht

Die gesetzlichen Regelungen zum Spielrecht finden sich in den §§ 33c bis 33i Gewerbeordnung, dem Glücksspielstaatsvertrag, dem Landesglückspielgesetz Baden-Württemberg, sowie der aktuellen Spielverordnung des Landes Baden-Württemberg.

 

Aufstellen von Geldspielautomaten

Um Geldspielautomaten aufstellen zu dürfen, bedarf es zunächst einer Aufstellerlaubnis.

Den Antrag auf eine Aufstellerlaubnis können Sie hier herunterladen und bequem zu Hause ausfüllen. Den ausgefüllten Antrag bringen Sie vorbei oder schicken ihn an:

Fachbereich Bürgerservice und Soziales

Abtlg. Zentrales Bürgerbüro

- Gewerbe, Sicherheit und Ordnung  -

Spitalstraße 2

77652 Offenburg

Ergänzen Sie den Antrag bitte mit folgenden Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug (Bei einer GmbH sowohl für die Gesellschaft, als auch jeweils für den/die Geschäftsführer)
  • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes) (Bei einer GmbH sowohl für die Gesellschaft, als auch jeweils für den/die Geschäftsführer)
  • Bei einer GmbH ein Handelsregisterauszug der Gesellschaft
  • Unterrichtungsnachweis der IHK zum Spieler- und Jugendschutz
  • Nachweis eines Sozialkonzeptes einer öffentlich anerkannten Institution

Die Gebühr für eine Erlaubnis beträgt in der Regel 1.200,00 Euro. Bei einem Verwaltungsmehraufwand, der dem Antragsteller zuzurechnen ist, kann diese Gebühr auch - gemessen am tatsächlichen Aufwand - höher ausfallen.

 

Was Sie nach Erhalt der Aufstellerlaubnis beachten müssen

Nach Erhalt der Aufstellererlaubnis dürfen Sie Geldspielautomaten in ganz Deutschland aufstellen. Bevor Sie jedoch einen Geldspielautomaten tatsächlich aufstellen, müssen Sie bei der Gemeinde, in deren Bereich der Aufstellort liegt, eine Geeignetheitsbescheinigung beantragen. Den Vordruck hierzu finden Sie unter den Downloads.

Die Gemeinde prüft, ob der gewählte Aufstellort (z.B. eine Gaststätte) im Sinne des § 33c Gewerbeordnung hierfür geeignet ist. Sobald Ihnen dies bestätigt wurde, dürfen Sie die Geldspielautomaten dort aufstellen. Die Gebühr für die Geeignetheitsbescheinigung beträgt bei der Stadt Offenburg in der Regel 120,00 €.

Weitere Vorschriften, die es für Sie zu beachten gilt, finden Sie in der aktuellen Spielverordnung Baden-Württemberg.

 

Weitere Informationen - insbesondere für die neuen Regeln für Automatenaufsteller seit 1. September 2013 - erhalten Sie auch auf der Webseite der IHK Südlicher Oberrhein

 

Sie möchten in Ihrer Gaststätte Geldspielgeräte aufstellen lassen?

Hierzu vergewissern Sie sich bei dem Geräteaufsteller, dass dieser im Besitz einer Aufstellerlaubnis und einer Geeignetheitsbescheinigung für Ihre Gaststätte ist. Erst dann ist er berechtigt Geldspielgeräte in Ihren Räumlichkeiten aufzustellen. Bitte beachten Sie, dass auch Sie als Gaststätteninhaber für die Einhaltung der gesetzlichen Regelgungen des Spielrechts in die Pflicht genommen werden. Bei Verstößen kann nicht nur gegen den Aufsteller selbst, sondern auch gegen Sie ein Bußgeld verhängt werden.

 

Aktuelles zur Lotterie/Tombola

Die für den Bereich der Rennwett- und Lotteriesteuer geltenden Vordrucke und Merkblätter wurden an die ab Januar 2006 geltende Rechtslage angepasst. Die zu verwendenden Vordrucke stehen auf der Internetseite des in Baden-Württemberg zentral für den Bereich der Rennwett- und Lotteriesteuer zuständigen Finanzamts Karlsruhe-Durlach zum Download bereit. Die Vordrucke können wie folgt angewählt werden:

Portal der Finanzämter (Formulare zur Lotteriesteuer)

 Die Steueranmeldung und das Merkblatt zur Anmeldung werden jeweils im PDF-Format zur Verfügung gestellt. Die Steueranmeldung selbst kann mit dem Programm Acrobat Reader am PC ausgefüllt werden.

Das Programm Acrobat Reader, kann kostenlos heruntergeladen werden.

 

Weitere Informationen zum Thema Glücksspiel erhalten Sie auch auf der Webseite Regierungspräsidiums Karlsruhe