Hütten im Außenbereich

In den vergangenen Jahren sind in der freien Landschaft, die baurechtlich auch als Außenbereich bezeichnet wird, viele Freizeitgärten mit Hütten, Einfriedigungen, Lagerplätzen sowie Grillstellen und Sitzplätzen entstanden. Die gewachsene Kulturlandschaft wird damit mehr und mehr zersiedelt. Diese Entwicklung beeinflusst nicht nur das Landschaftsbild und die ökologische Funktion negativ,  sondern beeinträchtigt auch die Erholungswirkung der Landschaft für die Allgemeinheit.

 

Was versteht man unter Außenbereich?

Als sogenannter Außenbereich gilt der Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Dieser ist grundsätzlich nicht zur Bebauung bestimmt. Der Außenbereich beginnt unmittelbar im Anschluss an das letzte Haus eines jeden Ortsteils.

 

Wie ist die Rechtslage im Außenbereich?

Gerätehütten bis 20 m³ Rauminhalt bedürfen im Außenbereich nach der Landesbauordnung (LBO) keiner baurechtlichen Genehmigung. Einfriedungen sind im Außenbereich grundsätzlich unzulässig, soweit sie nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.

 

Das bedeutet aber nicht, dass jede Hütte mit einem Rauminhalt von bis zu 20 m³ auch baurechtlich zulässig ist!

 

Bitte beachten Sie, dass auch verfahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vor­schriften entsprechen müssen (§ 50 Abs. 5 LBO). Ob bauliche Anlagen im Außenbereich überhaupt zulässig sind, beurteilt sich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Danach können  sonstige Vorhaben, wie etwa Gartenhütten, nur im Einzelfall zugelassen werden. Dies jedoch nur, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Errichtung von Kleinbauten, Gartenhütten oder auch Zäunen im Außenbereich Belange von Natur und Landschaft betroffen sind. Diese sind daher in der Regel unzulässig.

 

Für Flächen im Außenbereich gelten daneben häufig naturschutzrechtliche Vorschriften, die zu beachten sind. In Schutzgebieten (z.B. Landschaftsschutzgebiet, Fauna-Flora-Habitat-Gebiet) dürfen in der Regel keinerlei Bauten errichtet werden. Hier ist in der Regel eine gesonderte Erlaubnis oder Genehmigung der unteren Natur­schutz­behörde beim Landrats­amt Ortenaukreis einzuholen.

Ausnahmen bestehen nur im Falle landwirtschaftlicher Betriebe. Die hobbymäßige und damit derSelbstversorgung dienende kleingärtnerische Nutzung eines Grund­stücks im Außenbereich macht aus diesem jedoch keinen landwirtschaftlichen Betrieb im baurechtlichen Sinn.

 

Was ist zu beachten, wenn Sie eine Hütte im Außenbereich errichten wollen?

Sofern Sie die Errichtung einer Hütte, von Einfriedungen oder sonstigen baulichen An-lagen im Außenbereich planen, beachten Sie bitte die o.g. Hinweise. Wenden Sie sich bitte vorher an die zuständige Baurechtsbehörde der Stadt Offenburg und nutzen Sie das Angebot der Beratung.

Wenn Sie ohne Rücksprache bauen, laufen Sie Gefahr, Ihre Hütte wieder abbauen und zusätzlich die damit verbundenen Kosten tragen zu müssen!

 

 

Für Fragen und Informationen:

 

Stadt Offenburg

Fachbereich 3 – Stadtplanung und Baurecht

Abteilung Baurecht

Wilhelmstraße 12

77654 Offenburg

 

Telefon          0781 82-2327

Telefax          0781 82-7000

Internet        www.offenburg.de

 

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch

8:00 – 12:30 Uhr

Donnerstag

13:00 – 17:00 Uhr

 

Wir empfehlen Ihnen, einen Beratungstermin zu vereinbaren!

 
Hütten im Aussenbereich
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