Integration

 Quelle:  Stadt Offenburg
Mit dem Zuwanderungsgesetz wurden ab dem 01.01.2005 erstmalig staatliche Integrationsangebote für Migrantinnen und Migranten gesetzlich geregelt. Im Zentrum der staatlichen Integrationsmaßnahmen stehen die Integrationskurse mit einem Deutsch-Sprachkurs und einem Orientierungskurs zur Vermittlung von Wissen zur Rechtsordnung, Geschichte und Kultur in Deutschland.
Darüber hinaus werden Integrationskurse für spezielle Zielgruppen und Intensivkurse angeboten.


Die Integrationskurse verfolgen das Ziel, Integration zu fördern, jedoch auch Integrationsleistung von Migrantinnen und Migranten im Sinne gesellschaftlicher Teilhabe und Chancengleichheit zu fordern.

Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, die sich dauerhaft (d. h. mindestens ein Jahr) im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21 AufenthG), zum Zwecke des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a AufenthG), aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 1, 2, 4a S. 3 oder § 25b) AufenthG) oder als langfristig Aufenthaltsberechtigter (§ 38a AufenthG) erteilt wird.

Ein Anspruch besteht nicht bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik fortsetzen, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn bereits ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind.

Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs besteht für Ausländerinnen und Ausländer, die einen Anspruch auf Teilnahme haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können oder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen oder in besonderer Weise integrationsbedürftig sind. Hiervon ausgenommen sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder denen die Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

Ausländerinnen und Ausländer, die einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzen, können auf Antrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen verfügbarer Kursplätze zugelassen werden. Dasselbe gilt für Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie deutsche Staatsangehörige, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.
Anträge sind erhältlich unter www.bamf.de oder im Ausländerbüro.