Offenburg A bis Z

Beistandschaften/Amtsvormundschaften

Landratsamt Ortenaukreis
Jugendamt
Badstraße 20
77652 Offenburg
Tel.: 0781 805 13 78

Die Beistandschaft ist ein Angebot des Jugendamtes. Sie können bestimmen, für welchen Bereich die Beistandschaft erwünscht ist.

Möglich ist eine Unterstützung zur

  • Feststellung der Vaterschaft und/oder
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Ausnahme: Wenn der Beistand das Kind vor Gericht vertritt, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

Zuständige Stelle ist das örtliche Jugendamt beim Landratsamt Ortenaukreis 

Sie können einen Antrag auf Beistandschaft stellen, wenn
  • Ihnen die alleinige elterliche Sorge zusteht,
  • sich das Kind trotz gemeinsamer elterlicher Sorge in Ihrer Obhut befindet, also das Kind überwiegend bei Ihnen lebt.

Wenn Sie nicht verheiratet sind, setzt sich das Jugendamt schriftlich von sich aus mit Ihnen in Verbindung und bietet ein Gespräch an. Auf Wunsch berät und unterstützt Sie das Jugendamt in allen Fragen, die Sie zur Beistandschaft haben.

Sie müssen einen schriftlichen Antrag bei dem für Sie zuständigen Jugendamt stellen. Die Beistandschaft beginnt, sobald der Antrag beim Jugendamt eingegangen ist.

Die Beistandschaft endet grundsätzlich mit der Volljährigkeit des Kindes. Unabhängig davon können Sie die Beistandschaft jederzeit schriftlich aufheben. Beistandschaft endet auch, wenn die Eltern einander heiraten oder das Kind ins Ausland verzieht.

Bei der Feststellung der Vaterschaft nimmt der Beistand zunächst Kontakt zu dem vermeintlichen Vater auf. Erreicht der Beistand keine Anerkennung, stellt er im Namen des Kindes Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind vor Gericht.

Außerdem kann der Beistand Unterhaltsansprüche für das Kind geltend machen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Lehnt er die Unterhaltszahlungen ab, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, in dem der Beistand das Kind vertritt.

Ändern sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen wesentlich, gehört es ebenfalls zu den Aufgaben des Beistands, die Interessen des Kindes zu vertreten. Der Fall tritt zum Beispiel dann ein, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen steigt und die Unterhaltszahlungen dementsprechend erhöht werden sollen.


 

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