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Menschenrechte

 Quelle:  Stadt Offenburg

Entscheidend an den Offenburger Forderungen ist ihre Charakterisierung als unveräußerliche Menschenrechte. Dies entspricht der Präambel der Menschenrechtserklärung von 1789.

 

Die Offenburger Forderungen bezeichnen damit den denkbar schärfsten Widerspruch zur deutschen Staatsrechtslehre, die die Menschenrechte als vom Staat gewährte Rechte ansah. Deutschland hat erst im Grundgesetz in Art. 1 Abs. 2 GG zu dieser Charakterisierung gefunden: Unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte.

 

Die Offenburger Forderungen sollten den Untertanen zum Bürger machen, der gegenüber dem Staat eine eigene unverlierbare Rechtsposition hat. Dass dies in Deutschland nicht verwirklicht wurde, ist eine der Wurzeln, die zu der bestenfalls mitleidigen Passivität führten, als die Judenverfolgung der NS-Zeit einsetzte.

 

In den USA, in Frankreich und England gab es diesen grundrechtlich gesicherten Bürgerstatus schon im ausgehenden 18. Jahrhundert. Er ist nicht einfach "Naturrecht", sondern zwingende sittliche Evidenz aus der abendländischen Geschichte heraus.