MKO Wasserrechtliches Verfahren

Bekanntmachung wasserrechtlicher Vorhaben

 

Die Stadtbau Offenburg GmbH, Franz-Ludwig-Mersy-Straße 5, 77654 Offenburg, hat die wasserrechtliche Zulassung für eine Grundwasserabsenkung auf Flst. Nr. 169 der Gemarkung Offenburg sowie die Einleitung des geförderten Wassers in den Mühlbach beantragt. Die Grundwasserabsenkung wird im Zuge des Neubaus von 2 Mehrfamilienhäusern im Mühlbachkarree durchgeführt.

 

Das Landratsamt Ortenaukreis als zuständige Untere Wasserbehörde führt das Wasserrechtsverfahren durch.

 

Der Antrag und die zugehörigen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) liegen für die Dauer eines Monats während der Sprechzeiten, beginnend vom 07.12.2020 bis einschließlich 07.01.2021 bei der Stadt Offenburg, Bürgerbüro Bauen, Wilhelmstraße 12, Zimmer-Nr.E11 (Foyer), zur Einsichtnahme durch jedermann öffentlich aus.

Der Antrag und die Planunterlagen sind auch auf der Internetseite der Stadt Offenburg unter www.offenburg.de/offenlage einsehbar.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Stadt Offenburg oder beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, Zimmer Nr. 257 A, 77652 Offenburg schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Antrag erheben.

 

Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.


Wir weisen darauf hin, dass

 

  1. bei Ausbleiben eines Beteiligten beim Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;

 

  1. mit Ablauf der Einwendungsfrist bis zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren.

 

  1. wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,

 

a)  die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

 

b)   die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.