Nachbarschaftslärm

Geräusche, die durch Tätigkeiten und durch das Verhalten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und dort störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Dabei handelt es sich um vielfältige Geräuscheinwirkungen, die beim Zusammenleben von Menschen zu Konflikten führen können. Diese Problemlagen sind mit dem Nachbarn nach Möglichkeit einvernehmlich zu lösen oder privatrechtlich über einen Rechtsanwalt auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches zu befrieden.

Bei nächtlichen Ruhestörungen kann im Einzelfall die Polizei zu Hilfe gerufen werden, die dann im eigenen Ermessen die notwendigen Maßnahmen trifft.

Die zeitlichen Regelungen zur Durchführung von Haus- und Gartenarbeiten richten sich nach den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Demnach dürfen bestimmte lärmintensive Geräte (z.B. Rasenmäher, Heckenschere, Häcksler oder andere Gartengeräte) bei der Verwendung im Freien in Wohngebieten grundsätzlich nur Werktags in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr eingesetzt werden. Für besonders laute Geräte und Maschinen gelten weitere zeitliche Einschränkungen unter Wahrung der Mittagsruhe.
So dürfen Laubbläser, Freischneider und Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor an den Werktagen nur in der Zeit von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr verwendet werden.

Im Anhang zur Bundesimmissionsschutz-Verordnung werden Geräte- und Maschinen genannt, die regelmäßig nur an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr verwendet werden dürfen, darunter insbesondere auch solche, die zur Durchführung von Gartenarbeiten eingesetzt werden:

  • Tragbare Motorkettensäge
  • Heckenschere
  • Rasenmäher
  • Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Elektromotor)
  • Vertikutierer
  • Häcksler/Zerkleinerer

Folgende Geräte und Maschinen dürfen in Wohngebieten und in den sensiblen Bereichen an den Werktagen nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr verwendet werden:

  • Freischneider: Tragbares, handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und einem rotierenden Schneidwerkzeug aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Gräsern, Sträuchern, Büschen oder ähnlichen Pflanzen.
  • Grastrimmer/Graskantenschneider: Tragbares, handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und nicht metallischen biegsamen rotierenden Schneidewerkzeugen zum Schneiden von Gestrüpp, Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs.
  • Laubbläser: Motorbetriebene Maschine zur Entfernung von Laub und anderem Material von Rasenflächen, Pfaden, Wegen, Straßen et cetera durch einen Hochgeschwindigkeitsluftstrom. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein.
  • Laubsammler: Motorbetriebene Maschine zum Sammeln von Laub und anderem Haufwerk mit Hilfe eines Sauggeräts mit einer Energievorrichtung, die in dem Gerät einen Unterdruck erzeugt sowie mit einer Saugdüse und einem Sammelbehälter. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein.

Die zeitlichen Einschränkungen gelten nicht, soweit Arbeiten zur Gefahrenabwehr (zum Beispiel Unwetter, Schneefall) und bei der Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten durchgeführt werden. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist jedoch zu beachten.

Vom Anwendungsbereich der Verordnung werden Arbeiten in Gebäuden nicht erfasst. Die Bundesimmissionsschutzverordnung unterscheidet grundsätzlich nicht, ob Arbeiten unter Verwendung von Geräten und Maschinen privat oder gewerblich durchgeführt werden. Die festgesetzten Ausschlusszeiten sind für alle gültig.


Geräusche durch spielende Kinder sind nicht Gegenstand öffentlich-rechtlicher Reglementierungen und als sozialadäquater Lärm in der Regel hinzunehmen. Diese Auffassung vertritt auch das Umweltamt.