Neues kommunales Haushaltsrecht

Hauptziele der Fortentwicklung zum Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) waren

  • Gewährleistung der intergenerativen Gerechtigkeit durch Umstellung von der zahlungsorientierten auf eine ressourcenorientierte Darstellung. Das bedeutet, dass auch nicht zahlungswirksame Aufwendungen wie z.B. Abschreibungen und Rückstellungen zu berücksichtigen sind
  • Die Steuerung der Verwaltung sollt verstärkt an konkret definierten und im Haushaltsplan vorgegebenen Zielen sowie am Ergebnis der zu erbringenden Leistungen (Produkte) orientiert werden (sog. Outputsteuerung)
  • Verbesserte Transparenz durch die vollständige Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage
  • Wechsel im Rechnungsstil von der Kameralistik zur Doppik (doppelte Finanzbuchhaltung für Kommunen)

 

Der Haushaltsplan nach dem NKHR besteht in einer integrierten Verbundrechnung aus 3 Komponenten:

 

Ein wesentlicher Unterschied zum kameralen Haushaltsplan besteht hinsichtlich der Frage: Wann ist ein Haushalt ausgeglichen und damit ohne weiteres genehmigungsfähig? Die Ausgleichsverpflichtung im NKHR bezieht sich auf das ordentliche Ergebnis des Ergebnishaushalts. Entsprechend den Zielsetzungen des Ressourcenverbrauchskonzepts sind ordentliche Erträge und ordentliche Aufwendungen unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren grundsätzlich auszugleichen. Das bedeutet, dass auch nichtzahlungswirksame Abschreibungen und Rückstellungen in den Haushaltsausgleich einzubeziehen sind.

Ein Ausgleich des Finanzhaushaltes ist formal nicht erforderlich. Allerdings hat die Kommune weiterhin auf die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit (Liquidität) zu achten und ist verpflichtet, die notwendigen Zahlungsmittel zur Tilgung von Krediten und zur Finanzierung der Investitionen vorzuhalten.