Prostitution
Sperrbezirk der Großen Kreisstadt Offenburg
Die Ausübung der Prostitution im Stadtgebiet ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.
Auskünfte hierzu erteilt das Sachgebiet Gewerbe, Sicherheit und Ordnung der Stadt Offenburg telefonisch oder bei persönlicher Vorsprache.
Der Sperrbezirksplan dient der Übersicht. Maßgeblich ist die Textfassung der Sperrbezirksverordnung.
Ab dem 1. November 2017 erfolgen die gesundheitliche Beratung sowie die Anmeldung für Prostituierte für den Bereich des Ortenaukreises beim Landratsamt Ortenaukreis. Darüber hinaus ist für den Betrieb von Prostitutionsstätten, -fahrzeugen, -veranstaltungen und -vermittlungen eine Erlaubnis erforderlich.
Prostitutionsstätten, -fahrzeuge, -veranstaltungen und -vermittlungen
Definitionen:
- Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.
- Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
(Da Straßenprostitution auf der Gemarkung der Stadt Offenburg unzulässig ist, können Anzeigen und Anträge zu Prostitutionsfahrzeugen nur ablehnend beschieden werden!) - Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.
- Prostitutionsvermittlung ist die Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers.
Ab dem 1. November 2017 erfolgen die gesundheitliche Beratung sowie die Anmeldung für Prostituierte für den Bereich des Ortenaukreises beim Landratsamt Ortenaukreis.
Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten bedürfen für die Führung Ihrer Gewerbe einer Erlaubnis.
Alle, die vor dem 1. Juli 2017 bereits ein Prostitutionsgewerbe betrieben haben, haben dies bis zum 1. Oktober 2017 dem Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen. Ein entsprechender Vordruck steht rechts zum Download bereit.
Dieser Antrag kann per E-Mail an das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg übersandt werden: Prostitutionsgewerbe@sm.bwl.de
Darüber hinaus muss der Antrag für Prostitutionsstätten auf der Gemarkung Offenburg bei
Fachbereich Bürgerservice und Soziales
Abtlg. Zentrales Bürgerbüro
- Gewerbe, Sicherheit und Ordnung -
Spitalstraße 2
77652 Offenburg
eingereicht, oder an gewerbe@offenburg.de gesendet werden.
Ergänzen Sie den Antrag bitte mit folgenden Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel
- Gegebenenfalls Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart 0, oder europäisches Führungszeugnis/ Auszug aus dem amtlichen Strafregister des Heimatstaates,
sofern dieses nicht von der zuständigen Behörde selbst eingeholt wird (zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde) - Betriebskonzept
- Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart „9“ (zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde)
Bei ausländischen nicht freizügigkeitsberechtigten Antragsstellern:
Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung/zur Ausübung von selbständigem Gewerbe - Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts)
- Auszug aus dem Handels-/Genossenschafts-/Vereinsregister
- ggf. Angaben zu Personen nach § 25 Absatz 2 ProstSchG (Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen; für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragten.)
- Zusätzlich bei juristischen Personen (z.B. GmbH):
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Gewerbezentralregisterauszug für die GmbH
- Zusätzlich bei Prostitutionsstätten:
- Bau-oder Nutzungsgenehmigung einschließlich Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen sowie Stellungnahme über baurechtliche Zulässigkeit und Geeignetheit der Räume
- Grundrisszeichnung
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
- Zusätzlich bei Prostitutionsfahrzeugen:
- Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs Teil I und II
- Aktuelles Foto des Fahrzeugs
- ggf. Eigentumsnachweis hinsichtlich des Fahrzeugs oder Nachweis der Nutzungsberechtigung
- Kopien der Anmeldebescheinigungen der Prostituierten
- Kopien der Vereinbarungen/ Verträge mit den Prostituierten
- Zusätzlich bei Prostitutionsveranstaltungen:
- Veranstaltungskonzept
- Kopien der Anmeldebescheinigungen der Prostituierten
- Kopien der Vereinbarungen/ Verträge mit den Prostituierten
WICHTIG
Bevor eine Erlaubnis erteilt werden kann ist durch die Baurechtsbehörde die baurechtliche Zulässigkeit und Geeignetheit geprüft und bestätigt worden sein. Die Entscheidung über Ihren Antrag erfolgt erst nach Eingang aller notwendigen Unterlagen.
Ansprechpartnerin ist hier
Herr Daniel Brugger
Abteilungsleiter Baurecht
Tel.: 82-2240
Fax: 82-7628
Standort: Technisches Rathaus
Zimmer-Nr.: 119
Wilhelmstraße 12
77654 Offenburg
Allgemeines
- Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit wird nach § 15 Absatz2 ProstSchG eine Stellungnahme der Polizei eingeholt.
- Ausländische Personen, die sich in Deutschland aufhalten und selbstständig oder nichtselbstständig tätig werden wollen, benötigen einen hierzu berechtigenden deutschen Aufenthaltstitel, soweit sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR Mitgliedstaates haben.
- Das Gewerbe darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Der Beginn ist nach § 14 der Gewerbeordnung anzuzeigen (Gewerbe-Anmeldung). Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden. Eine Ausnahmeregelung besteht für Prostitutionsgewerbe, die bereits vor dem 1. Juli.2017 betrieben wurden.
Wer vor dem 1. Juli. 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Behörde bis zum 1.Oktober.2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.12.2017 (mit den unter Nummer „1. Erlaubnispflicht“ aufgeführten Unterlagen) vorzulegen.
Über die Anzeige und den gestellten Antrag wird eine Bescheinigung erteilt.
Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes als erlaubt, wenn die Antragsfrist (31. Dezember.2017) eingehalten wurde.
Die Gebühr für eine Erlaubnis wird derzeit für den Einzelfall berechnet. Bei der Berechnung wird der Verwaltungsaufwand zugrundegelegt. Ein pauschaler Betrag kann noch nicht genannt werden.
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