Richtlinien für die Förderung der Jugend- und Sozialarbeit in Offenburg

 

I.            Allgemeines

Es ist Ziel der Stadt Offenburg, die Jugend- und Sozialarbeit zum Wohle der Menschen mit Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen anzuregen und zu fördern. Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen anerkannter freier Träger vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden können, wird von eigenen städtischen Angeboten abgesehen.

 

Die Stadt Offenburg unterstützt die Tätigkeit der freien Träger in partnerschaftlicherZusammenarbeit unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und ihres satzungsgemäßen Charakters. In enger Zusammenarbeit mit allen Erziehungsträgern, wie Familie und Schule, soll die Förderung rechtzeitig und unter Beachtung der elterlichen Grundrechte durchgeführt werden. Das wachsende Bedürfnis der Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln soll berücksichtigt und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen gefördert werden.

 

Träger der freien Jugendhilfe können nur gefördert werden, wenn sie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten, die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen und für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel sorgen. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe voraus. 

 

Werden gleichartige Maßnahmen der freien und öffentlichen Jugend- und Sozialarbeit durchgeführt, so sind bei deren Förderung jeweils unter Berücksichtigung der Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen.

 

Die Förderung nach diesen Richtlinien ist eine freiwillige Leistung der Stadt Offenburg ohne Anerkennung von Rechtsansprüchen. Die Förderung kann nur im Rahmen der vom Gemeinderat jeweils im Haushalt bereitgestellten Mittel erfolgen. Über die Verteilung der Mittel entscheidet grundsätzlich auf Vorschlag des Ausschusses für Familie und Jugend der Gemeinderat, soweit nicht die Entscheidung an den Fachbereich Bürgerservice und Soziales delegiert ist. Soweit wie möglich soll die Mittelvergabe an Dritte über Leistungsverträge erfolgen.

 

Die finanzielle Förderung ist zur Erfüllung von Aufgaben der Jugend- und Sozialarbeit möglich, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stadt Offenburg fallen. Bei ortsübergreifenden Maßnahmen und Einrichtungen wird nur der entsprechende örtliche Anteil berücksichtigt.
 

II.            Förderung der Jugendarbeit

1. Ausbildung und Lehrgänge für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen und Gruppenleiter/innen

Vereine und Verbände, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit qualifizieren bzw. deren Qualifizierung durch die Teilnahme an überregionalen Lehrgängen ermöglichen, erhalten einen Zuschuss von 3,25 € pro Teilnehmer/in und Lehrgangstag.

 

2. Freizeiten und Jugenderholung

Freizeiten und Ferienaufenthalte im Rahmen der Jugendarbeit mit mindestens einer Übernachtung und mindestens sechs Teilnehmer/innen werden mit einem Zuschuss von 2,90 € pro Teilnehmer/in und Tag gefördert. Der Zuschuss wird für Teilnehmer/innen im Alter von 6 - 27 Jahren und für Betreuer/innen im Alter ab 16 Jahren gewährt. Für je angefangene sechs Teilnehmer/innen wird ein/e Betreuer/in bezuschusst.

 

III.            Bau und Umbau sowie Renovierung von Räumen für die Jugend- und Sozialarbeit

 

Bau-, Umbau- und Renovierungsarbeiten an Räumen, die der Sozial- oder Jugendarbeit dienen, können mit  10% des förderungsfähigen Gesamtaufwandes gefördert werden, bei Nachweis hoher Eigenleistung beträgt der Zuschuss bis zu 20%.

 

 

IV.     Ausstattung von Räumen für die Jugend- und Sozialarbeit, Anschaffung von Freizeitmaterial und pädagogischen Hilfsmitteln

 

Die Stadt Offenburg fördert die Ausstattung von Räumen für die Jugend- und Sozialarbeit sowie die Anschaffung von Freizeitmaterial und pädagogischen Hilfsmitteln in mit 20% des Gesamtaufwandes.

 

 

V.     Förderung pädagogischer Fachkräfte von anerkannten freien Trägern der Sozialarbeit und Einrichtungen

 

Durch die Förderung von Fachkräften und Einrichtungen bei den in Offenburg anerkannten freien Trägern soll die Qualität gemeinwesenorientierter Sozialarbeit dauerhaft gesichert werden. Antragsberechtigt sind die vom Jugendamt anerkannten Offenburger Träger der Jugendhilfe und andere Träger der Jugend- und Sozialarbeit.

 

Gefördert werden können die von Offenburger Trägern betriebenen Einrichtungen (Betriebskosten) und deren pädagogische Fachkräfte, wenn sie ausschließlich in der Gemeinwesen bezogenen Sozialarbeit eingesetzt werden. Die Zuschussgewährung ist davon abhängig, dass die Zuschussempfänger keine höheren Tarife vergütet als die Stadt Offenburg. Die Förderung orientiert sich am ungedeckten Brutto-Personal- und Sachkostenaufwand.

 

Teil- und vollstationären Einrichtungen der Jugend- und Sozialhilfe werden nicht gefördert.

 

VI.    Pauschale Förderung

 

Die Träger der freien Wohlfahrtspflege in der Stadt Offenburg erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen jährlichen Pauschalzuschuss. Damit werden die allgemeinen Aufwendungen der Jugend- und Sozialarbeit unter Berücksichtigung der Eigenleistung der freien Verbände gefördert.

 

 

VII. Verfahren

 

Der Fachbereich Bürgerservice und Soziales entscheidet über richtliniengemäße Anträge innerhalb des eigenen Budgets. Anträge außerhalb der Richtlinien, die eine Zahlung von mehr als 3.000 Euro auslösen, werden vom Gemeinderat entschieden. Bei gravierenden Differenzen zwischen Antragsteller/in und Verwaltung wird der Ausschuss für Familie und Jugend eingeschaltet.

 

Anträge zur Förderung der Jugendarbeit nach Ziffer II. sind spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme einzureichen. Ansonsten erlischt der Anspruch auf Förderung. Der Verwendungsnachweis erfolgt über die Vorlage der Teilnehmerliste mit der Unterschrift der Teilnehmer/innen, der Bestätigung des Maßnahmenträgers und der Vorlage des Programms.

 

Über Anträge zum Bau, Umbau oder Renovierung von Räumen für die Jugend- und Sozialarbeit nach Ziffer III. bis zu einer Höhe von 5.000 Euro entscheidet die Verwaltung, ansonsten der Gemeinderat. Anträge auf einen Zuschuss über 5.000 Euro sind bis zum 31.7. des dem Doppelhaushalt der Stadt vorausgehenden Jahres zu beantragen,

 

VIII.            Inkrafttreten

 

Die vorstehenden Richtlinien wurden vom Gemeinderat der Stadt Offenburg am 10.02.2020 beschlossen. Sie gelten ab 10.02.2020. 

 
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Quelle: Stadt Offenburg FB9

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