Sport- und Freizeitlärm

Als Sportlärm bezeichnet man Geräusche, die durch den Betrieb von Sportanlagen erzeugt werden. Gesetzlich geregelt ist der Sportlärm durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.BImSchV). Lärm von Freizeitanlagen (Volksfeste, Kirchweihen, Open-Air Konzerte, auch auf Anlagen, die sonst der Sportausübung dienen) ist kein Sport-, sondern Freizeitlärm.

 

Geräusche aus Diskotheken und Gaststätten sind kein Freizeitlärm, sondern werden als Gewerbelärm beurteilt.
Ansprechpartner bei Problemen mit öffentlichen Veranstaltungen und Gaststättenbetrieben ist das Sachgebiet Gewerbe, Sicherheit und Ordnung der Stadt Offenburg.

Geräusche von Kinderspielplätzen fallen ebenfalls nicht unter den Begriff Freizeitlärm. Diese Geräusche sind für ein Wohngebiet ortsüblich und von den Nachbarn zu tolerieren.