Berücksichtigungszeiten

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Als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zählt die Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Für Selbstständige können Berücksichtigungszeiten allerdings nur angerechnet werden, wenn sie in dieser Zeit Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder unter zehn Jahren endet die Berücksichtigungszeit spätestens zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.

Die Berücksichtigungszeiten begründen allein weder einen Rentenanspruch, noch erhöhen sie direkt die Rente. Im Zusammenwirken mit sonstigen Regelungen machen sie sich aber positiv bemerkbar.
Beispielsweise

  • können Berücksichtigungszeiten die Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrechterhalten,
  • werden sie auf die Wartezeit von 35 Jahren (für bestimmte Renten) angerechnet,
  • können sie sich bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten (Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zurechnungszeit) rentensteigernd auswirken,
  • werden für ab dem 1. Januar 2002 beginnende Renten, Pflichtbeiträge, die im Anschluss an die dreijährige beziehungsweise einjährige Kindererziehungszeit entrichtet werden und die unter dem allgemeinen Durchschnittsverdienst liegen, um 50 Prozent erhöht, wenn diese während einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung liegen. Insgesamt dürfen aber die Pflichtbeiträge mit der Erhöhung einen Durchschnittsverdienst nicht übersteigen. Darüber hinaus erfolgt die Höherbewertung lediglich für Erziehungszeiten ab 1992 und nur, wenn für 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorhanden sind.

Mit der Regelung zur Aufwertung der Pflichtbeitragszeiten soll der Wiedereinstieg in das Berufsleben noch während der Kindererziehung gefördert werden. Werden gleichzeitig mehrere Kinder erzogen, gilt eine Beschäftigung als nicht zumutbar. In diesem Falle erhält der Erziehende für die Monate der gleichzeitigen Erziehung grundsätzlich eine Gutschrift, die einem Drittel des Durchschnittsverdienstes entspricht.

Für die Zuordnung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gelten grundsätzlich die Regelungen wie bei Kindererziehungszeiten.

Weitere Informationen finden Sie bei "Kindererziehungszeiten".


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