Elternzeit

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung des Kindes. Die Elternzeit ist im Bundeserziehungsgeldgesetz geregelt.

Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei Teilzeitbeschäftigten.

Während der Elternzeit besteht. Das Arbeitsverhältnis bleibt also bestehen.

Die Elternzeit können beide Elternteile sowohl allein als auch gemeinsam nehmen. Wenn der Vater die Elternzeit nimmt, so beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes. Wenn die Mutter die Elternzeit nimmt, frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist.

Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in bis zu zwei Zeitabschnitte aufteilen.

 

Meldung an den Arbeitgeber

Die Elternzeit muss, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes (bei der Elternzeit des Vaters) oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden.

Bei einem späteren Beginn der Elternzeit ist gegenüber dem Arbeitgeber eine Frist von acht Wochen vor Beginn der Elternzeit einzuhalten. Eine angemessene kürzere Frist ist nur aus dringenden Gründen möglich (z. B. Elternzeit des Vaters bei Frühgeburt). Dabei müssen Sie festlegen, wann innerhalb von zwei Jahren (in der Regel bis zum zweiten Geburtstag des Kindes) Sie Elternzeit nehmen werden. Auf den Zwei-Jahreszeitraum wird bei der Mutter die Zeit der Mutterschutzfrist sowie eines im Anschluss genommenen Erholungsurlaubs angerechnet, wenn sich die Elternzeit direkt daran anschließt.

Der Arbeitgeber soll Ihnen die Elternzeit bescheinigen.

Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt. Beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer und hat das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden, können Eltern während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden verlangen. Die Verringerung der Arbeitszeit kann insgesamt zweimal beansprucht werden. Der Antrag mit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit soll dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann dem Verlangen dringende betriebliche Gründe entgegenhalten.

Nach dem Ende der Elternzeit haben Mütter und Väter den Anspruch, zu den bisherigen Bedingungen entweder auf dem gleichen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden.

Bei Fragen zur Elternzeit können Sie sich an die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) – Familienförderung in Karlsruhe wenden.
Informationen finden Sie auch in den Broschüren "Informationen für Mütter und Väter" und "Mutterschutz und Elternzeit" des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg sowie der Broschüre "Erziehungsgeld, Elternzeit" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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