Fischereischein

Kontakt:
Stadt Offenburg, Zentrales Bürgerbüro
Fischmarkt 2
77652 Offenburg
Tel.: 0781 82-2000
Fax: 0781 82-7251
 buergerbuero@offenburg.de

Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen beim Fischen bei sich führen. Alle Bundesländer haben die in den jeweiligen Ländern erteilten Fischereischeine gegenseitig anerkannt. Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt und ist nur dann gültig, wenn die Fischereiabgabe entrichtet wurde. Die Fischereiabgabe kann für eins, fünf oder zehn Jahre entrichtet werden. Bei Zuzug aus einem anderen Bundesland ist ein dort ausgestellter Fischereischein in Baden-Württemberg noch längstens bis zum Ende nachfolgenden Kalenderjahres gültig. Neben dem Fischereischein wird jeweils noch eine Erlaubnis des Eigentümers des jeweiligen Fischereirechts benötigt, in dessen Gewässer Sie fischen wollen.

Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins ist die Gemeinde, in der der Antragsteller seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung im Lande, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk er die Fischerei ausüben will.

Voraussetzung:

Der Antragsteller muss die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde nachweisen und das Mindestalter von 10 Jahren haben. In der Regel erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme am Lehrgang des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg e. V.

Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr erreicht haben, kann (mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten) ein Jugendfischereischein erteilt werden. Ein Sachkundenachweis muss nicht erbracht werden. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. der Jugendfischreischein gilt vom Tag der Ausstellung bis zum Ende des Jahres, in dem der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich (gegebenenfalls durch einen Dritten mit einer Vollmacht) erfolgen. Je nach Angebot der Gemeinde steht Ihnen das Antragsformular auch zum Download zur Verfügung.


Bitte bringen Sie mit: 

Personalausweis

Sachkundenachweis (Prüfungszeugnis)

Lichtbild


Verwaltungsgebühr Fischereischein

Die Verwaltungsgebühr für den Jahresfischerschein beträgt 10 Euro (seit der Euro-Umstellung), für den 5-Jahres-Fischereischein 20 Euro.

Seit 1.1.2005 gibt es den 10-Jahres-Fischereischein, Verwaltungsgebühr 25 Euro.

Der Jugendfischereischein kostet 5 Euro Verwaltungsgebühr.

Hinzu kommt die Fischereiabgabe in Höhe von 8 Euro pro Jahr (also 40 Euro beim Fünfjahresschein, bzw. 80 Euro beim 10-Jahresschein), die zusammen mit der Gebühr erhoben wird. Der Jugendfischereischein ist von der Fischereiabgabe freigestellt.

Das Fischereigesetz, die Landesfischereiverordnung und weitere Hinweise zur Fischerei und dem Fischereischein (z.B. auch zu den Lehrgängen) finden sich auf der Internetseite der Fischereiforschungsstelle des Landes oder auf der Internet-Seite des Verbandes für Fischerei und Gewässerschutz Baden-Württemberg e.V.

 


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