Freibeträge für Kinder

Kontakt:
Finanzamt Offenburg, ZIA Zentrale Informations- und Annahmestelle
Carl-Blos-Straße 2a
77654 Offenburg
Tel.: 0781 12026-0
Fax: 0781 12026-1999
 poststelle-14@finanzamt.bwl.de
Internet: www.fa-offenburg.de

Links zum Thema:
Finanzamt Offenburg

 

In der Einkommensteuerjahresveranlagung

Das zuständige Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die Steuerersparnis aus Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung höher ist als das erhaltene Kindergeld. Für die Überprüfung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist die Anlage Kind auszufüllen.

Der Kinderfreibetrag, sowie der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung von Kindern sind steuerliche Freibeträge. In Höhe der Freibeträge werden Ihre Einkünfte nicht versteuert (jedoch wird das Kindergeld bei der Steuer wieder hinzugerechnet). Die Freibeträge erhalten Sie für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind.
Voraussetzung ist, dass das Kind:

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Arbeitsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist oder
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in Ausbildung oder in einem Übergangszeitraum von vier Monaten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2 d) EStG leistet.


Seit 2012 ist die bisherige Einkunftsgrenze i. H. v. 8.004,- € im Kalenderjahr entfallen.
Somit können Kinder bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung/Erststudium immer,
unabhängig der Einkünfte, berücksichtigt werden. Nach Abschluss einer erstmaligen
Berufsausbildung/Erststudium gilt die widerlegbare Vermutung, dass ein Kind sich selbst
unterhalten kann. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung/Erststudiums
können Kinder nur berücksichtigt werden, wenn Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen
bzw. die Erwerbstätigkeit 20 Stunden wöchentlich nicht übersteigt. Ebenso unschädlich
sind ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.
S. d. §§ 8 und 8a des SGB IV (Minijob).

Ist bei einem Kind eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten, kann dieses Kind ebenfalls berücksichtigt werden.

Der Kinderfreibetrag beläuft sich in 2020 auf 2.586,- € pro Kind, der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung beträgt 1.320,- € pro Kind (bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Freibeträge).

Werden die Abzugsvoraussetzungen nicht während des ganzen Jahres erfüllt, wird der Freibetrag gezwölftelt und anteilig berücksichtigt.

Hat ein minderjähriges Kind seinen Wohnsitz nur bei einem Elternteil, kann dieser auf Antrag (beim Finanzamt) den Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen (dies gilt seit 2012 nicht mehr, wenn der andere Ehegatte Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung getragen hat oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut).

Eine Übertragung des Kinderfreibetrags ist nicht möglich. Es sei denn, der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 % nach.

 

 

Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Kinder unter dem 18. Lebensjahr werden grundsätzlich bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELSTAM) berücksichtigt.

Für ältere Kinder (über 18. Lebensjahr) können unter bestimmten Voraussetzungen die Kinderfreibeträge beim Finanzamt Ihres Wohnsitzes beantragt werden. Dort erhalten Sie das entsprechende Formular. Auch kann Ihnen das Finanzamt mitteilen, ob sich die Eintragung in Ihrem Fall lohnt.

Bitte bringen Sie mit: 

  • Angaben zu den Kindern in der Steuererklärung
  • Je nach Fall sind Nachweise über die Ausbildung von volljährigen Kindern notwendig (siehe oben)
  • ggf. Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigung, Bescheinigung Bundesfreiwilligendienst etc.

Alternativ können Sie die Formulare auch über die Internetseite des Finanzamts Offenburg (s.o.) aufrufen und ausfüllen. Sie finden die benötigten Formulare unter der Rubrik „Formulare“ und dort unter dem Thema „Lohnsteuer“.

 

Wird ein Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt, muss auch eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Das Finanzamt prüft von Amts wegen Ihre eingereichte Einkommensteuererklärung. Diese ist von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen.

Anträge auf Eintragung eines Kinderfreibetrags müssen bis spätestens 30. November des laufenden Jahres gestellt werden. Danach können die Freibeträge nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden.


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