Hypothek und Grundschuld

Kontakt:
Notariat, Am Marktplatz 5, 77652 Offenburg
Am Marktplatz 5
77652 Offenburg
Tel.: 0781 91944-0
 poststelle@notoffenburg.justiz.bwl.de

Hypothek und Grundschuld

Hypothek und Grundschuld sind Grundpfandrechte und dienen meist dazu, Kredite abzusichern. Grundpfandrechte werden vor allem zugunsten von Banken bestellt. Dabei kann der Eigentümer des Grundstücks, das mit dem Grundpfandrecht belastet ist, aber nicht gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen werden, sondern muss "nur" bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden.

Im Einzelnen sind zahlreiche Fallgestaltungen vorstellbar. Deshalb ist eine Einzelberatung unerlässlich.

Von Bedeutung sind heute zwei Arten von Grundpfandrechten:

  • die Hypothek

  • die Grundschuld

Die Hypothek sichert eine bestimmte Forderung. Die Grundschuld dagegen kann beliebig oft als Sicherheit auch für neue Darlehen verwendet werden. Daher hat sich die Grundschuld in der Praxis durchgesetzt.

Grundpfandrechte müssen im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundpfandrecht wird regelmäßig bei einem Notar bestellt, bei dem die Erklärungen, die für die Eintragung, Abtretung oder Löschung eines Grundpfandrechtes erforderlich sind, abgegeben werden. Der Notar bereitet die Unterlagen vor, erklärt die oft recht komplizierten Klauseln und sorgt für die korrekte Grundbucheintragung.

Eine Grundschuld ist nicht an eine bestimmte Forderung gebunden. Der Eigentümer und eine kreditgewährende Bank regeln deshalb in einem weiteren Vertrag (der sogenannten Zweckerklärung), welche Forderungen durch die Grundschuld gesichert werden. Sie sollten sich, bevor Sie Ihre Unterschrift unter eine Zweckerklärung setzen, über deren genauen Umfang informieren und gegebenenfalls rechtskundigen Rat einholen.

Hat sich der Grundstückseigentümer - wie in der Praxis häufig - in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist die Unterwerfung in das Grundbuch eingetragen, braucht ihn die Bank nicht einmal vor einem Gericht auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu verklagen. Eine solche Unterwerfungserklärung findet sich in fast allen Formularen für Grundschulden. Vollstreckt der Gläubiger aber zu Unrecht, steht dem Eigentümer selbstverständlich der Rechtsweg offen, um sich zu verteidigen.

Grundpfandrechte können auch als Briefgrundpfandrechte begründet werden. Dies erleichtert bei der Hypothek die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung und bei der Grundschuld die Übertragung der Grundschuld selbst.

Entfällt bei der Grundschuld der Sicherungszweck, kann der Grundstückseigentümer von Gesetzes wegen zwischen einer Rückübertragung der Grundschuld, dem Verzicht und der Aufhebung wählen.

Zuständige Stelle:

für Erklärungen die Notare

für Eintragungen die Grundbuchämter

Im Zuge der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs wurden allerdings die Grundbuchämter einiger Gemeinden aufgehoben und ihre Bezirke den Grundbuchämtern anderer Gemeinden zugewiesen. Ob die Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, über ein Grundbuchamt oder eine Grundbucheinsichtsstelle verfügt beziehungsweise wohin Sie sich sonst wenden müssen, erfahren Sie bei der Stadtverwaltung.

Kontakt:

Notariat, Am Marktplatz 5, 77652 Offenburg

 

Notariat 1 (einschließlich Nachlassgericht 1 NG) Notarin Florence Wetzel, Justizrätin,

Tel.: 0781 / 91944-111 (Justizsekretärin Klaus)

E-Mail: florence.wetzel@notoffenburg.justiz.bwl.de

 

Notariat 2 (einschließlich Nachlassgericht 2 NG) Notar Reinhard Körner, Oberjustizrat,

Tel.: 0781 / 91944-121 (Amtsinspektorin Schatz)

E-Mail: reinhard.koerner@notoffenburg.justiz.bwl.de

 


Bitte bringen Sie mit: 
Unterschiedlich je nach Einzelfall. Es informiert Sie der mit der Angelegenheit befasste Notar oder das Grundbuchamt.


Gebühren:
Unterschiedlich je nach Einzelfall. Über die genaue Höhe informiert Sie der mit der Angelegenheit befasste Notar oder das Grundbuchamt.
Zurück