Mutterschaftsgeld

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Krankenkasse

Mutterschaftsgeld für gesetzlich Versicherte:

Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor der Geburt, bis acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auch bis zu 12 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld. Weibliche Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts. Es beträgt höchstens 13 Euro  für den Kalendertag. Übersteigt das Nettoarbeitsentgelt 13 Euro pro Tag, wird der darüber hinausgehende Betrag vom Arbeitgeber gezahlt. Allen anderen weiblichen Mitgliedern einer Krankenkasse wird Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.Versicherte, die nicht zu den oben genannten Personenkreisen (z.B. Familienangehörige, Studentinnen etc.) gehören, erhalten nach der Entbindung einmalig ein Entbindungsgeld von 77.-- EUR .

Nähere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen.


Voraussetzung:

  • Sie müssen freiwillig oder pflichtversichert einer gesetzlichen Krankenversicherung angehören oder
  • sich in einem Arbeitsverhältnis (auch geringfügige Beschäftigung) zu Beginn der Mutterschutzfrist befinden oder
  • es muss eine rechtmäßige Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber erfolgt sein.


Verfahrensablauf:

Die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld (= Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag) ist bei der Krankenkasse einzureichen.

Achtung: Diese Bescheinigung darf nicht früher als sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, also eine Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist ausgestellt werden.


Erforderliche Unterlagen:

  • Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag
  • die Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe. Diese erhalten Sie nach der Entbindung von Ihrer Gemeinde.



Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte:

Sind Sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern familien- oder privatversichert, so erhalten Sie für die Zeit der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor der Geburt, bis acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auch bis zu 12 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld:
Wurde Ihr Arbeitsverhältnis während Ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder kann Ihr Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht zahlen, erhalten Sie den Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst zu Lasten des Bundes.
Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten vom Bundesversicherungsamt einmalig Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210.--EUR

Hinweis: Ist die Kündigung durch Sie erfolgt oder endete das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß (z.B. befristetes Arbeitsverhältnis) haben Sie keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.

Tipp: Das Bundesversicherungsamt berät Sie auch telefonisch unter der Nummer 0228 619-1888 (Montags bis Freitags von 9-12 Uhr und zusätzlich Donnerstags von 13-15 Uhr).

Voraussetzung:

  • Sie sind oder waren zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung in einem Arbeitsverhältnis (auch geringfügigen) oder Heimarbeitsverhältnis
  • sind während der Schutzfristen von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt oder
  • Ihr Arbeitsverhältnis wurde während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig, das heißt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (z.B. des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes), aufgelöst
  • Eröffnung des Konkursverfahrens des Arbeitgebers oder Abweisung des Konkursantrages mangels Masse.


Verfahrensablauf:

Einen schriftlichen Antrag an das Bundesversicherungsamt, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn, können Sie online stellen. Der "Antrag auf Mutterschaftsgeld" und der zum Ausfüllen durch Ihren Arbeitgeber bestimmte Vordruck "Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung von Mutterschaftsgeld" nebst Anlagen stehen Ihnen auf den Seiten des Bundesversicherungsamtes zum Download zur Verfügung. Das Bundesversicherungsamt hat dort auch ein Merkblatt bereitgestellt. Sie können das Formular aber auch telefonisch oder schriftlich anfordern. Schicken Sie den vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag und die erforderlichen Unterlagen bzw. Dokumente an das Bundesversicherungsamt zurück.


Erforderliche Unterlagen:

  • Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag durch einen Arzt oder Ihre Hebamme.
    Achtung: Diese Bescheinigung darf nicht früher als sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, also eine Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist ausgestellt werden.
  • Die Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe - Diese erhalten Sie nach der Entbindung vom Standesamt und muss zur abschließenden Bearbeitung Ihres Antrags an das Bundesversicherungsamt nachträglich geschickt werden.
  • Vom Arbeitgeber ausgefüllter Vordruck nebst Anlagen



Mutterschutzlohn:

Von Ihrem Arbeitgeber erhalten Sie Mutterschutzlohn, wenn Sie aufgrund einer Beschäftigungseinschränkung oder eines Beschäftigungsverbotes während der Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können. In Frage kommt sowohl ein allgemeines Beschäftigungsverbot (Mehr-, Nacht- oder Sonntgasarbeit) als auch ein individuelles Beschäftigungsverbot. Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach dem Durchschnittsbruttoverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats. Ziel der Regelung ist es, das Einkommen der werdenden Mutter zu sichern und Verdienstminderungen zu vermeiden. Der Mutterschutzlohn ist daher vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet während der Mutterschutzfristen, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung und wenn eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt. Wenn Sie auf die sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt ganz oder teilweise verzichten, erhalten Sie ebenfalls anstelle des Mutterschaftsgeldes Mutterschutzlohn.

 


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