Schuldnerverzeichnis

Das Schuldnerverzeichnis dient dazu, den redlichen Geschäftsverkehr vor unzuverlässigen Schuldnern zu schützen. Insbesondere zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit einer bestimmten Person kann jeder, der ein berechtigtes Interesse daran darlegt, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten. Im Schuldnerverzeichnis werden vom Amtsgericht alle Personen erfasst, die eine eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse (früher Offenbarungseid genannt) abgegeben haben oder gegen die ein Haftbefehl erlassen worden ist, weil sie nicht freiwillig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen sind, obwohl die Voraussetzungen (vollstreckbarer Titel, fruchtlose Zwangsvollstreckung etc.) vorlagen.

Die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis erfolgt durch das Gericht nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder nach Anordnung der Haft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis erfolgt nach Ablauf von drei Jahren von Amts wegen, das heißt der Schuldner muss keinen Antrag auf Löschung stellen. Die Löschung kann vorzeitig erfolgen, wenn die Schulden getilgt sind.

Jeder kann auf Antrag Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten, wenn er darlegt, dass die personenbezogenen Informationen für einen der in der Zivilprozessordnung festgelegten Zwecke (z. B. eine Zwangsvollstreckung) verwendet werden sollen.

Kammern - beispielsweise die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern - oder Handels- und Wirtschaftsauskunfteien können Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis beziehen und an ihre Mitglieder weitergeben.

Zuständige Stelle:

Die Auskunft erteilt das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die betreffende Person die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat beziehungsweise in dessen Bezirk ein Haftbefehl gegen die betreffende Person erlassen wurde, weil sie nicht freiwillig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen ist.

Voraussetzung:

Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur für Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet werden, sowie um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen, um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.

Verfahrensablauf:

Es ist ein Antrag auf Auskunftserteilung zu stellen. Der Antrag kann formlos schriftlich (z. B. per Fax, per Brief) oder mündlich (z. B. durch Vorsprache bei der Behörde oder telefonisch) gestellt werden.

Er muss eine Darlegung des berechtigten Interesses enthalten, das heißt Sie müssen ganz genau darlegen, warum Sie diese Auskunft benötigen und für welchen Zweck Sie sie verwenden werden.

Außerdem müssen Sie die genauen Daten der Person nennen, über die Sie die Auskunft erhalten wollen, insbesondere den genauen Namen und die Adresse, damit die Person eindeutig identifiziert werden kann.

Ist der Antrag berechtigt, erhalten Sie Auskunft darüber, ob die betreffende Person im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Besteht eine Eintragung, wird mitgeteilt, ob eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde oder ob ein Haftbefehl erlassen wurde, weil die betreffende Person nicht freiwillig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen ist. Daneben wird das Aktenzeichen und das Datum der Entscheidung mitgeteilt.


Bitte bringen Sie mit: 

Wenn Unterlagen vorhanden sind, wie beispielsweise ein Urteil oder eine Urkunde, sollten diese vorgelegt werden.


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