Information für das Abbrennen von Brauchtumsfeuer

Traditionsfeuer (Osterfeuer)


Allgemeine Informationen

Richtlinie zur einheitlichen Erteilung von Genehmigungen zum Abbrennen von Traditionsfeuern (vornehmlich Osterfeuer) durch die örtlichen Ordnungsbehörden

Gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, ist das Verbrennen und Abbrennen pflanzlicher Abfälle im Außenbereich
auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen zulässig, soweit sie aus landbautechnischen
Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Entsprechend § 1 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Sicherheitsrelevante Mindestanforderungen:

1. Das Traditionsfeuer muss einen Abstand von mindestens 100 m zu Wäldern und Heiden oder zu Lagerplätzen brennbarer pflanzlicher Erzeugnisse (z.B. Stroh- oder Heudiemen) haben.

In keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten
werden:
a) 200 m von Autobahnen
b) 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
c) 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.

Die Materialien müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung
verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass durch Rauchentwicklung keine
Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.
 
2. Der zulässige Durchmesser des aufgeschichteten Brennmaterials beträgt 5 m bei einer Höhe von nicht mehr als 3 m.  Das Aufstellen von Stämmen (gleich welcher Durchmesser) in dem abzubrennenden Haufen mit einer Länge, welche den Durchmesser und/oder die Höhe des Haufens überschreitet, ist unzulässig. Das Feuer darf nicht vor 18.00 Uhr entzündet werden und muss bis 24.00 Uhr vollständig abgebrannt und gelöscht sein.

3. Nach dem Anzünden des Brennmaterials bis zum vollständigen Verlöschen des Feuers ist eine Annäherung von Personen zum Feuer mindestens bis auf eine Entfernung, die der Höhe des aufgeschichteten Brennmaterials entspricht, auf geeignete Weise (z.B. Festlegung und Kennzeichnung des Sicherheitsabstandes durch Absperrbänder) zu verhindern. Dieser Bereich darf nur von den Sicherheits- oder Ordnungskräften betreten werden.

4. Osterfeuer haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege. Das Entzünden des Feuers darf nicht mittels Brandbeschleunigern (Benzin, Diesel, Öl, etc.) erfolgen. Hierzu ist Reisig oder Stroh zu verwenden.

In diesen Feuern können geeignete pflanzliche Rückstände, wie z. B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Nicht mitverbrannt werden dürfen dabei Abfälle wie z. B. beschichtetes / behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter u.s.w.), Altreifen u.ä.

 

5. Für das Osterfeuer aufgeschichtete Reisighaufen werden bereits nach kürzester Zeit von den verschiedensten Kleintieren wie Igel, Kaninchen, Erdkröten und Insekten als Unterschlupf oder Versteck aufgesucht. Das Reisig muss daher kurz vor dem Anzünden vollständig umgeschichtet werden, damit sich die jetzt hier lebenden Tiere einen anderen Unterschlupf suchen können und nicht im Osterfeuer qualvoll verbrennen müssen. Mit dem Aufschichten des Brennmaterials darf daher auch frühestens 2 Tage vor dem beabsichtigten Termin der Durchführung begonnen werden.

6. Bei Feuerstellen auf Flächen mit brennbarem Bodenbewuchs ist um das aufgeschichtete Brennmaterial ein Wundstreifen anzulegen.

7. Aus Sicherheitsgründen muss das Feuer ständig von 2 Personen, von denen eine über 18 Jahre alt ist, beaufsichtigt werden. Diese Personen müssen jederzeit erreichbar sein und dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Es muss sichergestellt sein, dass im Falle einer unbeabsichtigten Ausbreitung des Feuers oder bei der Entzündung von Gegenständen in der Umgebung unverzüglich die Feuerwehr benachrichtigt werden kann.

Zur Gefahrenabwehr sind außerdem entsprechende Vorkehrungen, wie z.B. das Bereithalten von Feuerlöschern, Wasser, Notruf-Handy, vorzusehen.


8. Durch den Antragsteller sind Sicherheits- oder Ordnungskräfte namentlich zu benennen. Sie sind nachweislich in ihre Aufgaben einzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung selbst überwacht. Ist das Traditionsfeuer der Allgemeinheit zugänglich, so sind die Sicherheits- oder Ordnungskräfte entsprechend zu kennzeichnen. Der Antragsteller oder eine von ihm benannte Sicherheits- oder Ordnungskraft muss mit einem Mobiltelefon ausgerüstet sein; dies gilt nicht, wenn sich in der Nähe ein Telefon befindet, über welches Notrufe abgesetzt und die Behörden Rücksprache mit den Verantwortlichen nehmen können. Die entsprechende Rufnummer ist auf dem Antragsformular anzugeben.

9. Ggf. benötigte Parkplätze sind unter Beachtung der StVO so auszuweisen oder anzulegen und zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung der abgestellten Pkw durch das Feuer ausgeschlossen wird. Die Anlage hat so zu erfolgen, dass eine mindestens 3 m breite geradlinige Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge des Rettungsdienstes, der Feuerwehr, der Polizei oder anderer Behörden zur Feuerstelle ständig freigehalten wird. Die Parkplätze und freizuhaltenden Zufahrtsmöglichkeiten sind in einem Lageplan, welcher Anlage des Antrages sein muss, einzutragen.

10. Zum Ende des Traditionsfeuers ist das Feuer vollständig abzulöschen. Ein erneutes Aufflammen von eventuell noch nicht verbranntem Brennmaterial oder von Glut ist dauerhaft auszuschließen.

11. Asche und nicht verbrannte Rückstände sind vorschriftsmäßig zu entsorgen.

Achtung!

Unbeschadet der vorgenannten Regeln darf das Feuer bei folgenden Wetterlagen nicht angezündet werden, auch wenn es vorher ordnungsgemäß angezeigt wurde:

  • bei längerer Trockenheit, d.h. so bald am Tag des Verbrennens die Waldbrandstufen 4 oder 5 bekannt gegeben werden. Dieses erfahren Sie unter der Internet-Adresse http://www.dwd.de
  • bei starkem Wind bzw. bei aufkommendem starkem Wind ist ein bereits angezündetes Feuer unverzüglich zu löschen
  • Bei unzumutbaren Belästigungen sowie auf Weisung von Polizei und Feuerwehr ist das Feuer abzulöschen.


Hinweise für den Antragsteller:


Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Erfolgt während der Durchführung einer Veranstaltung die entgeltliche Ausgabe alkoholischer Getränke ist dies spätestens 2 Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen.