Vergnügungsstättenkonzept

Der Gemeinderat hat am 30.5.2011 das Vergnügungsstättenkonzept für Offenburg beschlossen. Das Vergnügungsstättenkonzept enthält eine fachliche Empfehlung, wo in Offenburg künftig Vergnügungsstätten zugelassen werden sollen, und wo solche Einrichtungen aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen werden sollen. Unter Vergnügungsstätten ordnet das Baurecht Spielhallen, Peepshows, Erotikkinos, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen ein.

 

Erstellt wurde das Vergnügungsstättenkonzept durch das Büro Dr. Acocella, Stadt- und Regionalentwicklung.

 

Aufgrund der Ergebnisse einer umfassenden Analyse wird im Vergnügungsstättenkonzept folgende Empfehlung ausgesprochen:

 

In allen Ortsteilen von Offenburg wird der Ausschluss von Vergnügungsstätten vorrangig zum Schutz der Wohnnutzungen und zur Wahrung des Ortsbildes (dörflicher Charakter) empfohlen. In den Mischgebieten der Kernstadt insbesondere in der Nordweststadt und der Oststadt wird der Ausschluss von Vergnügungsstätten zum Schutz der Wohnnutzungen und sozialen Einrichtungen, der Wahrung von Aufwertungs- und Entwicklungsmöglichkeiten (Stadtsanierung, Soziale Stadt) sowie zur Sicherung des Bodenpreisgefüges empfohlen.

 

Weiter wird empfohlen, in der Innenstadt Vergnügungsstätten künftig nur entlang einem eng umgrenzten Abschnitt der Hauptstraße zwischen Gustav-Rée-Anlage und Rathaus, welcher den Hauptgeschäftsbereich mit den höchsten Bodenrichtwerten darstellt, ausnahmsweise zuzulassen. In diesem Bereich sollen Vergnügungsstätten nur in Ober- und Untergeschossen mit bestimmter nach außen zurückhaltend sichtbarer Gestaltung, sowie mit einem Mindestabstand von 80 m von der nächsten Vergnügungsstätte entfernt, ausnahmsweise zulässig sein. In der übrigen Innenstadt sollen Vergnügungsstätten grundsätzlich ausgeschlossen werden, nur die Unterarten Diskotheken und Tanzlokale sollen in den Kerngebieten ausnahmsweise zulässig sein. In der Innenstadt von Offenburg sind Vergnügungsstätten bisher vor allem in den Innenstadt-Randlagen zu finden, in denen zum Teil funktionale und strukturelle Defizite zu verzeichnen sind. Diese zeigen sich u.a. in leerstehenden Ladenlokalen sowie durch einen deutlichen qualitativen Angebotsrückgang. Diese funktionalen und strukturellen Defizite, die zu „Trading-Down"-Prozessen führen können, gilt es zu vermeiden, indem Vergnügungsstätten bewusst in die starken und robusten Hauptgeschäftslagen gesteuert werden und in den Randlagen untersagt werden.

 

In allen bestehenden Gewerbegebieten, mit Ausnahme des unten näher erläuterten Bereichs an der Marlener Straße, wird der Ausschluss von Vergnügungsstätten hauptsächlich zum Schutz der Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe und Wahrung der Entwicklungsmöglichkeiten und der Gebietstypik empfohlen. Lediglich einzelne eng umgrenzte Typen von Vergnügungsstätten wie Diskotheken sollen aufgrund geringerer Störpotenziale für Gewerbelagen und geringerer Auswirkungen auf das Bodenpreisgefüge weiterhin ausnahmsweise zulässig bleiben. Für eine Ansiedlung sind standortspezifische Nachweise zur Verträglichkeit erforderlich, die u.a. die Aspekte Lärm- und Verkehrsbelastung berücksichtigen.

 

Im Gewerbegebiet West sind am Standort Marlener Straße Nr. 3a bis 5, einem Bereich, in dem bereits mehrere Vergnügungsstätten bestehen, aufgrund der homogenen Nutzungsstruktur sowie der räumlichen Trennung zum gesamten Gebiet Vergnügungsstätten grundsätzlich verträglich. Das Gebiet stellt bereits heute faktisch ein Sondergebiet „Vergnügungsstätten" dar. Daher wird vorgeschlagen, zum Schutz der Gewerbebetriebe sowie zur Wahrung der Entwicklungsmöglichkeiten und der Gebietstypik die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet West durch Ausweisung eines Sondergebiets „Vergnügungsstätten" auf den bestehenden Standort an der Marlener Straße Nr. 3a bis 5 zu beschränken und im übrigen Gewerbegebiet künftig auszuschließen.

 

Das Vergnügungsstättenkonzept wurde als ein städtebauliches Entwicklungskonzept durch den Gemeinderat beschlossen. Städtebauliche Entwicklungskonzepte haben keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bauherren, sind aber Leitlinien für die Verwaltung beim Umgang mit Bauanträgen. Sie sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Das Vergnügungsstättenkonzept bildet eine Grundlage für die Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Es ist vorgesehen, die betroffenen Bebauungspläne der Stadt Offenburg durch Änderung den Zielen des Vergnügungsstättenkonzeptes anzupassen.

 

Das vollständige Vergnügungsstättenkonzept können Sie rechts herunterladen.

 
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