Vergnügungssteuer

 Quelle:  Stadt Offenburg

Aus technischen Gründen müssen die nebenstehenden Formulare (Downloads) zur Anmeldung der Vergnügungssteuer vor dem Ausfüllen lokal auf Ihrem PC gespeichert werden.



Der Vergnügungssteuer unterliegen:


1. Stripteasevorführungen, Peep-Shows, Tabledances sowie Darbietungen ähnlicher Art

2. Veranstaltungen von Sexdarbietungen jeglicher Art in Nachtlokalen, Bars und anderen Unternehmen
 
3. die Vorführung von Sex-und Pornofilmen oder anderen inhaltlich vergleichbaren Bilddarbietungen, die nicht gemäß § 14 Abs. 2 oder 7 des Jugendschutzgesetzes vom 23.07.2002 gekennzeichnet sind, in Nachtlokalen oder ähnlichen Betrieben des Gaststättengewerbes
 
4. das Bereitstellen von Filmkabinen zur Vorführung von Filmen, die nicht gemäß § 14 Abs. 2 oder 7 des Jugendschutzgesetzes vom 23.07.2002 gekennzeichnet sind
 
5. die entgeltliche Bereitstellung an öffentlich zugänglichen Orten* (z.B. in Spielhallen und Gaststätten) von
a) Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten
b) Spiel-, Geschicklichkeits- und sonstigen Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten
 

 

6. Die Bereitstellung von sonstigen Spieleinrichtungen (Spieltische, Roulett u.ä.) mit Gewinnmöglichkeiten gemäß § 33 d Gewerbeordnung

 

7. das Vermitteln oder Veranstalten von

 

a) Pferdewetten

b) Sportwetten

 

in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.

    

 

Zur Anmeldung verpflichtet ist der Veranstalter, Betreiber, Unternehmer und der Besitzer der dazu benutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen. Steuerschuldner ist der Unternehmer, der Betreiber oder der Veranstalter. Mehrere Unternehmer, Betreiber oder Veranstalter haften als Gesamtschuldner. Neben dem Veranstalter, Unternehmer oder Betreiber haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung nach § 7 der Satzung der Stadt Offenburg über die Erhebung der Vergnügungssteuer verpflichtet ist, sowie der Besitzer der Räume oder Grundstücke, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt sind oder in denen steuerpflichtige Veranstaltungen durchgeführt werden, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an dem Einnahmen oder dem Ertrag beteiligt ist.

 

 


*Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt, gleich welcher Art, oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern, Volljährige) betreten werden dürfen.